Netzzugang.
Allgemeines
Grundlagen für den Netzzugang bilden das im Juli 2005 in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Voraussetzungen:
Jeder an das Stromnetz der Stadtwerke Sangerhausen GmbH angeschlossene Kunde muss vor Beginn der Versorgung durch einen Lieferanten einen Netzanschlussvertrag und / oder Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen.
Zwischen dem Lieferanten und der Stadtwerke Sangerhausen GmbH als Netzbetreiber muss ein Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen werden.
NETZNUTZUNG
Die Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Sangerhausen GmbH ist über einen der folgenden Verträge zu regeln:
Lieferantenrahmenvertrag Im Lieferantenrahmenvertrag werden zwischen dem Stromlieferanten und Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Kundenzuordnung sowie die Bereitstellung und die Nutzung des Verteilernetzes geregelt.
Netznutzungsvertrag Im Netznutzungsvertrag werden die Bereitstellung und Nutzung unseres Verteilernetzes einschließlich aller vorgelagerten Netzebenen zur Entnahme elektrischer Energie geregelt. Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss BK6-17-168 vom 20.12.2017 den erstmalig im April 2015 standardisierten Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom (NNV) novelliert.
Netznutzungsvertrag
Ansprechpartner
EDI-Vereinbarung
Zuordnungsvereinbarung
Sperr- / Entsperrauftrag
Weiterhin muss zwischen dem Netzbetreiber und dem Kunden ein Netznutzungsvertrag zu Stande kommen.
Jeder Kunde muss einem Bilanzkreis zugeordnet werden. Der Lieferant schließt hierzu einen Bilanzkreisvertrag mit dem für die Regelzone zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ab. Der Lieferant ist der Bilanzkreisverantwortliche. Stellen der Lieferant und der Bilanzkreisverantwortliche nicht ein und dieselbe juristische Person dar, muss der Lieferant gegenüber den Stadtwerken als Netzbetreiber nachweisen, dass der Bilanzkreisverantwortliche mit der Zuordnung von Einspeise- und / oder Entnahmezeitreihen zu seinem Bilanzkreis einverstanden ist.
Die Stromlieferung eines Lieferanten wird mit einem gesonderten Stromliefervertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geregelt.
Bilanzierung / Lastprofilverfahren
Die Bilanzierung der Einspeisung in das Stromnetz und die Entnahme aus dem Netz erfolgt anhand von mittleren Leistungswerten, die im zeitlichen Abstand von 15 Minuten (1/4-h-Wert) erfasst werden. Wird an einer Netzanschlussstelle eine Entnahmeleistung von 30 kW in mindestens 2 Monaten eines Abrechnungsjahres überschritten oder übersteigt der Jahresenergieverbrauch 100.000 kWh, muss ein Lastgangzähler mit registrierender 1/4 - Stunden -Leistungsmessung eingesetzt werden. Zur kostengünstigen Fernauslesung des Lastgangspeichers muss vom Netzkunden in Zählernähe (maximal 1,5 Meter Entfernung) ein durchwahlfähiger analoger Telefonanschluss (TEA - Dose) sowie ein 230V Hilfsspannungsanschluss (Steckdose) bereitgestellt werden. Bei Netzanschlussstellen mit einer Entnahmeleistung kleiner 30kW und einem Jahresenergieverbrauch von weniger als 100.000 kWh wird in der Regel auf den Einbau eines kostenintensiven Lastgangzählers verzichtet.
Stattdessen kommt ein Wirkarbeitszähler (ggf. mit Tarifschaltung) zum Einsatz. Die für die Bilanzierung erforderlichen 1/4 - Stunden - Leistungswerte werden durch standardisierte Lastprofile gebildet. Hierfür wird bei der Stadtwerke Sangerhausen GmbH das synthetische Lastprofilverfahren angewendet.
Netzentgelte
Die Kalkulation der Netznutzungsentgelte erfolgt nach der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25.07.2005. Mit dem Netznutzungsentgelt wird der Zugang und die Nutzung der Netz- oder Umspannebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten.
vorläufiges Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2025)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2024)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2023)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2022)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2021)
Referenzpreisblatt vermiedener Netzentgelte
Referenzpreisblatt (gültig ab 01.01.2018)
Sonstige Leistungen für Haushalt und Gewerbekunden
Preisblatt für sonstige Leistungen (gültig ab 01.04.2024)
Preisblatt für sonstige Leistungen (gültig ab 01.03.2024)
Preisblatt für sonstige Leistungen (gültig ab 01.01.2023)
Ausgleichsleistungen
Entgelte für Mehr- und Mindermengenlieferungen bei Anwendung des Lastprofilverfahrens ab 01.01.2016
Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Netznutzungsvertrages (Strom) (BK6-13-042) vom 16.04.2015 erfolgt die Abrechnung der Mehr- / Mindermengen durch den Netzbetreiber ab dem 01.04.2016 unter Anwendung des Leitfadens „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr- / Mindermengen Strom und Gas“ vom 14.10.2014. Sie erhalten ab 01.04.2016 die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen lieferstellenscharf im EDIFACT-Format INVOIC. Die letzte Mehr- / Mindermengenabrechnung nach dem Altverfahren per Papier erfolgt mit der Stichtagsabrechnung zum 31.12.2015 und wird vor dem 31.03.2016 erstellt.
Die Preise zur Mehr- / Mindermengenabrechnung ab dem 01.01.2016 finden Sie zukünftig auf der Internetseite des BDEW.
Schaltzeiten
Hochlastfenster
Hochlastzeitfenster 2025
Hochlastzeitfenster 2024
Hochlastzeitfenster 2023
Messstellenbetrieb
Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung durch einen fachkundigen Dritten
Voraussetzungen für den Messstellenbetrieb:
- Anmeldung bei der jeweils territorial zuständigen Eichbehörde (Kopie der Anmeldebestätigung)
- Nachweis einer „Elektrofachkraft“ (in Niederspannung [NS] i. d. R. Eintragung ins Installateurverzeichnis oberhalb NS Mitglied in der BGFE und Nachweis Einhaltung der BGV A3, BetrSichV, Sachkundennachweis gemäß TREl
- Beherrschung der Technologie Arbeiten unter Spannung für NS (Bereich Zählung), Einhaltung BGR A3
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung bei verursachten Schäden, Unterbrechungen bzw. Netzrückwirkungen bei Arbeiten in der Kundenanlage bzw. beim Betrieb der Mess- und Zählereinrichtungen
- Abschluss des Rahmenvertrages zum Messstellenbetrieb
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom