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Grundversorger.

Grundversorgung gemäß § 36 EnWG

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. 

Grundversorger für die Kernstadt und alle Ortsteile ist die Stadtwerke Sangerhausen GmbH.

Der Grundversorger für die Ortsteile Breitenbach, Gonna, Grillenberg, Großleinungen, Horla, Lengefeld, Meuserlengefeld, Morungen, Oberröblingen, Obersdorf, Riestedt, Rotha, Wettelrode, Wippra und Wolfsberg ist die Stadtwerke Sangerhausen GmbH.

Am 1. Juli 2018 wurde gemäß § 36 Absatz 2 EnWG für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31.Dezember 2021 im Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Stadtwerke Sangerhausen GmbH, Alban-Hess-Straße 29 in 06526 Sangerhausen als Grundversorger für Elektrizität festgestellt.

Am 1. Juli 2021 wurde gemäß § 36 Absatz 2 EnWG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31.Dezember 2024 im Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Stadtwerke Sangerhausen GmbH, Alban-Hess-Straße 29 in 06526 Sangerhausen als Grundversorger für Elektrizität festgestellt.

Am 1. Juli 2024 wurde gemäß § 36 Absatz 2 EnWG für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31.Dezember 2027 im Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Stadtwerke Sangerhausen GmbH, Alban-Hess-Straße 29 in 06526 Sangerhausen als Grundversorger für Elektrizität festgestellt.

Stromgrundversorgungsverordnung - Strom GVV
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Sangerhausen GmbH zur Strom GVV
Preisblatt und Vereinbarung über Abrechnungszeitraum nach § 40 Abs.3 EnWG


Hinweise auf die Schlichtungsstelle ENERGIE sowie auf den Verbraucherservice der BNetzA für den Bereich Strom

Schlichtungsstelle ENERGIE
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 / 27 57 240 – 0
Fax: 030 / 27 57 240 – 69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Mail:


Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 - 15:00 Uhr 030 22480-500 oder 01805 101000
Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
Telefax: 030 22480-323
Mail:


Information

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 8. November 2006 sind die folgenden Verordnungen in Kraft getreten:

  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und über die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und über die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)

Der Gesetzgeber hat für Altverträge eine Anpassungszeit von 6 Monaten vorgesehen. Damit werden diese Verordnungen spätestens ab 9. Mai 2007 Rechtsgrundlage für alle Verträge mit Haushaltskunden in der Grund- und Ersatzversorgung. Die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung (AVBElt) und Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV) verlieren für die genannten Verträge ihre Gültigkeit. Nicht davon betroffen sind Lieferverträge für Rosenstrom Haushalt, Rosenstrom Tag und Nacht, Gemeinschaftsanlagen, Wärmepumpen und Sonderabkommen Erdgas. Die angegebenen Verordnungen sowie die zugehörigen ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sangerhausen GmbH können auf unserer Homepage und in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden. Selbstverständlich erhalten Sie auch bei Bedarf von den Mitarbeitern unseres Unternehmens gern weitere Auskünfte.

Mai 2007