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Information zur Soforthilfe Dezember Gas und Wärme


Information zur Soforthilfe Dezember Gas und Wärme der Stadtwerke Sangerhausen GmbH (gemäß §2 Abs. 4 EWSG sowie §4 Abs. 4 EWSG)

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas-bzw. Wärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe.

Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende.

Laut den gesetzlichen Regelungen erhalten nur die Kunden, die wir zum Stichtag 1. Dezember 2022 mit Gas beliefern, von uns den Gas-Erstattungsbetrag. Bei der Wärmelieferung gibt es keine Stichtagsbetrachtung.

Vorgehensweise bei Abnahmestellen mit monatlichen Abschlägen und jährlicher Abrechnung

Bei Gas erhalten Sie einen Erstattungsbetrag, welcher einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis, ergänzt um ein Zwölftel des am 1. Dezember 2022 gültigen Jahresgrundpreises, entspricht. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, diese kann darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresabrechnung berücksichtigt.

Bei Wärme wird Ihr Septemberabschlag mit einem Aufschlag von 20 % als Entlastungsbetrag verwendet.

Für Kunden der Stadtwerke Sangerhausen ermittelt sich die Soforthilfe aus einem monatlichen Durchschnitt der Abschläge des Kunden multipliziert mit 1,2. Der monatliche Durchschnitt der Abschläge ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.

Beispiel:
11 Abschlagzahlungen in einem Jahr zu je 100 €
100 € x 11 Abschlagszahlungen / 12 = 91,66 € x 1,2 = 109,99 € Kompensationsleistung

HINWEIS: Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Als unsere Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht von uns eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Einzelüberweisung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung werden wir Ihnen den errechneten Soforthilfe-Erstattungsbetrag gutschreiben. Auch wenn Sie den Dezemberabschlag bezahlen, wird dieser mit der Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren! Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresabrechnung transparent ausgewiesen.

Warum erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022, die meist zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung Ende 2021 ermittelt wurde und nicht mehr aktuell ist? Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als würden die realen Verbrauchsdaten vom Jahr 2022 bei der Bonusermittlung zugrunde gelegt.

Vorgehensweise bei Gas-Abnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung und bei Wärmekunden mit monatlicher Abrechnung

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher (Gas-RLM-Abnahmestellen mit monatlicher Abrechnung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh) wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen entlastet.

Bei Gas beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gas-Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei Wärme werden zur Berechnung der Soforthilfe die in den Abrechnungen enthaltenen Verbrauchswerte herangezogen, eine Darlegung der Anspruchsvoraussetzung in Textform wie im Gasbereich muss nicht vorgelegt werden.

Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Rechnung für den Monat Dezember 2022.

Energiesparen

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger beim Heizen verbraucht 6 % weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

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