Formulare.

Die wichtigsten Formulare auf einem Blick.

Die folgenden Formulare bitte ausfüllen und auf dem Postweg an uns senden oder geben Sie die Unterlagen persönlich bei uns ab.

Stadtwerke Sangerhausen GmbH
Alban-Hess-Straße 29
06526 Sangerhausen

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ohne Unterschrift eingehende Formulare nicht bearbeiten können.


Formulare für An- und Abmeldungen (Umzug)

SEPA-Basis-Lastschriftmandant
Anmeldung zur Belieferung von Energie
Übergabeprotokoll

Formulare für Netzzugang und Hausanschluss

Anmeldung – Netzanschlüsse (Strom-, Gas- und Wärmeversorgung)
Datenblatt für den Anschluss von Elektro-Wärmepumpenanlagen
Datenblatt für den Anschluss von Elektro-Wärmespeicheranlagen
Sperrauftrag Strom
Entsperrauftrag Strom
Antrag auf Befundprüfung eines Messgerätes

Formulare für Installateure

Antrag zur Inbetriebsetzung Strom
Plombenöffnungsmeldung
Datenblätter VDE-AR-N 4100
Datenblätter VDE-AR-N 4105

Erzeugungsanlagen

Checkliste für Netzanschluss einer Photovoltaikanlage
Initiale Stammdatenerfassung
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Vergütungseinstufung von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2017
Anmeldung für Balkonkraftwerk

Grundversorger.

Grundversorgung gemäß § 36 EnWG

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. 

Grundversorger für die Kernstadt und alle Ortsteile ist die Stadtwerke Sangerhausen GmbH.

Der Grundversorger für die Ortsteile Breitenbach, Gonna, Grillenberg, Großleinungen, Horla, Lengefeld, Meuserlengefeld, Morungen, Oberröblingen, Obersdorf, Riestedt, Rotha, Wettelrode, Wippra und Wolfsberg ist die Stadtwerke Sangerhausen GmbH.

Am 1. Juli 2018 wurde gemäß § 36 Absatz 2 EnWG für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31.Dezember 2021 im Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Stadtwerke Sangerhausen GmbH, Alban-Hess-Straße 29 in 06526 Sangerhausen als Grundversorger für Elektrizität festgestellt.

Am 1. Juli 2021 wurde gemäß § 36 Absatz 2 EnWG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31.Dezember 2024 im Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Stadtwerke Sangerhausen GmbH, Alban-Hess-Straße 29 in 06526 Sangerhausen als Grundversorger für Elektrizität festgestellt.

Stromgrundversorgungsverordnung - Strom GVV
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Sangerhausen GmbH zur Strom GVV
Preisblatt und Vereinbarung über Abrechnungszeitraum nach § 40 Abs.3 EnWG


Hinweise auf die Schlichtungsstelle ENERGIE sowie auf den Verbraucherservice der BNetzA für den Bereich Strom

Schlichtungsstelle ENERGIE
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 / 27 57 240 – 0
Fax: 030 / 27 57 240 – 69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Mail:


Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 - 15:00 Uhr 030 22480-500 oder 01805 101000
Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
Telefax: 030 22480-323
Mail:


Information

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 8. November 2006 sind die folgenden Verordnungen in Kraft getreten:

  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und über die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und über die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)

Der Gesetzgeber hat für Altverträge eine Anpassungszeit von 6 Monaten vorgesehen. Damit werden diese Verordnungen spätestens ab 9. Mai 2007 Rechtsgrundlage für alle Verträge mit Haushaltskunden in der Grund- und Ersatzversorgung. Die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung (AVBElt) und Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV) verlieren für die genannten Verträge ihre Gültigkeit. Nicht davon betroffen sind Lieferverträge für Rosenstrom Haushalt, Rosenstrom Tag und Nacht, Gemeinschaftsanlagen, Wärmepumpen und Sonderabkommen Erdgas. Die angegebenen Verordnungen sowie die zugehörigen ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sangerhausen GmbH können auf unserer Homepage und in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden. Selbstverständlich erhalten Sie auch bei Bedarf von den Mitarbeitern unseres Unternehmens gern weitere Auskünfte.

Mai 2007

Netzanschluss.

Allgemeine Bedingungen / Preise

Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.November 2006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, geregelt.
Sie werden im Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH ab 08.11.2006 angewendet.

Anpassung Netzanschlussverträge Niederspannung/Niederdruck
auf Basis § 29 Abs. 1 NAV / NDAV und § 115 EnWG

Zum 08.11.2006 ist die Niederspannungsanschlussverordnung / Niederdruckanschlussverordnung (NAV / NDAV, BGBl. I 2006, S. 2477 vom 01.11.2006) in Kraft getreten. NAV / NDAV haben unmittelbaren Einfluss auf die mit uns oder mit MEAG / Mitgas als unseren Rechtsvorgängerinnen abgeschlossenen Netzanschlussverträge mit in Niederspannung / Niederdruck an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmern. Nach § 29 Abs. 1 NAV / NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge (basierend auf den AVBEltV / AVBGasV) zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns abgeschlossen wurde. Von diesem Verlangen machen wir hiermit Gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV / NDAV erfolgt mit Wirkung auf den 01.07.2007. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar, eine Anpassung ist nicht erforderlich.

Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschlusskunden mit registrierender Leistungsmessung AGB Netzkunde Strom können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen. Zusätzlich gelten für den Netzanschluss die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sangerhausen GmbH.

Anlage 1 - Preisblatt zu EB zur NAV 2024
Anlage 3 - Niederspannungsanschlussverordnung
Anlage 4 - Ergänzende Bedingungen zur NAV
Technische Anschlussbedingungen TAB 2019 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
Ergänzung zur TAB 2019 des BDEW für den Anschluss an das Niederspannungsnetz TR Direkt- und Wandlermessung 
 
 
Die Kosten der Hausanschlüsse werden bezogen auf die örtlichen Gegebenheiten individuell kalkuliert. Nach Einreichung der Anmeldung für den Anschluss an das Niederspannungsnetz erhalten Sie kostenlos ein Angebot, in dem die Anschluss- und Inbetriebsetzungskosten benannt werden.

Mindestanforderungen

„Ab 01.05.2019 wenden wir die „TAB 2019 – Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz vom März 2019“ als Technische Anschlussbedingungen im Sinne des § 20 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) an. 

Die neuen technischen Anschlussbedingungen sind nur für Anlagen anzuwenden, die erstmalig ab dem o.g. Zeitpunkt ans Niederspannungsnetz angeschlossen werden bzw. bei einer Erweiterung oder Veränderung an einer Kundenanlage. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es dabei keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist.“ 

Diese Richtlinien sind über den VDE-Verlag GmbH, Vertriebsabteilung, Rebstöcker Straße 59, 60326 Frankfurt am Main, Fax: 069 6304 359 erhältlich.


Die jeweils gültige Unfallverhütungsvorschrift für "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (derzeit DGUVA3) können Sie bei den Berufsgenossenschaften beziehen. Diese finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) (www.bgetem.de).
Die Richtlinien für Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz sind der VDE-AR-N 4105 2018-11 zu entnehmen. Die TAR sind über den VDE-Verlag erhältlich (www.vde.com).

Für unveränderte Bestandsanlagen gelten:
TAB Niederspannung 2012
Erzeugungsanlagen MS-Netz
Ergänzung Erzeugungsanlagen MS-Netz
TAB Mittelspannung 2008
TAB Mittelspannung 2024
Datenblatt für den Anschluss von Ladepunkten für Elektromobile

 

 

 

 

 

Installateurverzeichnis.

Gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dürfen Anlagen, die ans Netz der STADTWERKE SANGERHAUSEN angeschlossen sind, nur durch uns selbst oder durch ein in unserem Installationsverzeichnis gelisteten Installationsunternehmen errichtet, geändert beziehungsweise instandgehalten werden. 

Alle in unserem Verzeichnis eingetragenen Installationsfirmen sind zur Ausführung der benannten Arbeiten an unseren Anlagen autorisiert.

Übersicht Installateure-Strom

Netzzugang.

Allgemeines

Grundlagen für den Netzzugang bilden das im Juli 2005 in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).

Voraussetzungen:

Jeder an das Stromnetz der Stadtwerke Sangerhausen GmbH angeschlossene Kunde muss vor Beginn der Versorgung durch einen Lieferanten einen Netzanschlussvertrag und / oder Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen.
Zwischen dem Lieferanten und der Stadtwerke Sangerhausen GmbH als Netzbetreiber muss ein Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen werden.


NETZNUTZUNG

Die Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Sangerhausen GmbH ist über einen der folgenden Verträge zu regeln:

Lieferantenrahmenvertrag Im Lieferantenrahmenvertrag werden zwischen dem Stromlieferanten und Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Kundenzuordnung sowie die Bereitstellung und die Nutzung des Verteilernetzes geregelt.

Netznutzungsvertrag Im Netznutzungsvertrag werden die Bereitstellung und Nutzung unseres Verteilernetzes einschließlich aller vorgelagerten Netzebenen zur Entnahme elektrischer Energie geregelt. Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss BK6-17-168 vom 20.12.2017 den erstmalig im April 2015 standardisierten Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom (NNV) novelliert.

Netznutzungsvertrag
Ansprechpartner
EDI-Vereinbarung
Zuordnungsvereinbarung
Sperr- / Entsperrauftrag 

Weiterhin muss zwischen dem Netzbetreiber und dem Kunden ein Netznutzungsvertrag zu Stande kommen.
Jeder Kunde muss einem Bilanzkreis zugeordnet werden. Der Lieferant schließt hierzu einen Bilanzkreisvertrag mit dem für die Regelzone zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ab. Der Lieferant ist der Bilanzkreisverantwortliche. Stellen der Lieferant und der Bilanzkreisverantwortliche nicht ein und dieselbe juristische Person dar, muss der Lieferant gegenüber den Stadtwerken als Netzbetreiber nachweisen, dass der Bilanzkreisverantwortliche mit der Zuordnung von Einspeise- und / oder Entnahmezeitreihen zu seinem Bilanzkreis einverstanden ist.
Die Stromlieferung eines Lieferanten wird mit einem gesonderten Stromliefervertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geregelt.

Bilanzierung / Lastprofilverfahren

Die Bilanzierung der Einspeisung in das Stromnetz und die Entnahme aus dem Netz erfolgt anhand von mittleren Leistungswerten, die im zeitlichen Abstand von 15 Minuten (1/4-h-Wert) erfasst werden. Wird an einer Netzanschlussstelle eine Entnahmeleistung von 30 kW in mindestens 2 Monaten eines Abrechnungsjahres überschritten oder übersteigt der Jahresenergieverbrauch 100.000 kWh, muss ein Lastgangzähler mit registrierender 1/4 - Stunden -Leistungsmessung eingesetzt werden. Zur kostengünstigen Fernauslesung des Lastgangspeichers muss vom Netzkunden in Zählernähe (maximal 1,5 Meter Entfernung) ein durchwahlfähiger analoger Telefonanschluss (TEA - Dose) sowie ein 230V Hilfsspannungsanschluss (Steckdose) bereitgestellt werden. Bei Netzanschlussstellen mit einer Entnahmeleistung kleiner 30kW und einem Jahresenergieverbrauch von weniger als 100.000 kWh wird in der Regel auf den Einbau eines kostenintensiven Lastgangzählers verzichtet.
Stattdessen kommt ein Wirkarbeitszähler (ggf. mit Tarifschaltung) zum Einsatz. Die für die Bilanzierung erforderlichen 1/4 - Stunden - Leistungswerte werden durch standardisierte Lastprofile gebildet. Hierfür wird bei der Stadtwerke Sangerhausen GmbH das synthetische Lastprofilverfahren angewendet.

Netzentgelte

Die Kalkulation der Netznutzungsentgelte erfolgt nach der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25.07.2005. Mit dem Netznutzungsentgelt wird der Zugang und die Nutzung der Netz- oder Umspannebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten.

Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2024)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2023)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2022)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2021)

Referenzpreisblatt vermiedener Netzentgelte

Referenzpreisblatt (gültig ab 01.01.2018)

Sonstige Leistungen für Haushalt und Gewerbekunden

Preisblatt für sonstige Leistungen (gültig ab 01.04.2024)
Preisblatt für sonstige Leistungen (gültig ab 01.03.2024)
Preisblatt für sonstige Leistungen (gültig ab 01.01.2023)

Ausgleichsleistungen

Entgelte für Mehr- und Mindermengenlieferungen bei Anwendung des Lastprofilverfahrens ab 01.01.2016

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Netznutzungsvertrages (Strom) (BK6-13-042) vom 16.04.2015 erfolgt die Abrechnung der Mehr- / Mindermengen durch den Netzbetreiber ab dem 01.04.2016 unter Anwendung des Leitfadens „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr- / Mindermengen Strom und Gas“ vom 14.10.2014. Sie erhalten ab 01.04.2016 die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen lieferstellenscharf im EDIFACT-Format INVOIC. Die letzte Mehr- / Mindermengenabrechnung nach dem Altverfahren per Papier erfolgt mit der Stichtagsabrechnung zum 31.12.2015 und wird vor dem 31.03.2016 erstellt.

Die Preise zur Mehr- / Mindermengenabrechnung ab dem 01.01.2016 finden Sie zukünftig auf der Internetseite des BDEW.

Schaltzeiten

Schaltzeiten

Hochlastfenster

Hochlastzeitfenster 2024
Hochlastzeitfenster 2023
Hochlastzeitfenster 2022

Messstellenbetrieb

Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung durch einen fachkundigen Dritten

Voraussetzungen für den Messstellenbetrieb:

  • Anmeldung bei der jeweils territorial zuständigen Eichbehörde (Kopie der Anmeldebestätigung)
  • Nachweis einer „Elektrofachkraft“ (in Niederspannung [NS] i. d. R. Eintragung ins Installateurverzeichnis oberhalb NS Mitglied in der BGFE und Nachweis Einhaltung der BGV A3, BetrSichV, Sachkundennachweis gemäß TREl
  • Beherrschung der Technologie Arbeiten unter Spannung für NS (Bereich Zählung), Einhaltung BGR A3
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung bei verursachten Schäden, Unterbrechungen bzw. Netzrückwirkungen bei Arbeiten in der Kundenanlage bzw. beim Betrieb der Mess- und Zählereinrichtungen
  • Abschluss des Rahmenvertrages zum Messstellenbetrieb

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2021)

 

 

gMSB.

Mit dem am 02. September 2016 verabschiedeten Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende ist unter anderem das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die schrittweise Installation von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

Eine moderne Messeinrichtung (mMe) ist ein digitaler Stromzähler, der den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die Nutzungsdauer widerspiegelt.

Bei einem intelligenten Messsystem (iMS) wird der Basiszähler, die moderne Messeinrichtung, um ein Kommunikationsmodul, dem Smart-Meter-Gateway erweitert. Dies ermöglicht die Fernübertragung der Daten aus der modernen Messeinrichtung.

Die Stadtwerke Sangerhausen GmbH wird gemäß § 3 MsbG die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers in ihrem Netzgebiet übernehmen.

Messstellenbetriebsgesetz
Messstellenvertrag
Musterinformation Datenschutz
Allgemeine Bedingungen des GMSB
Preisblatt 2017
Preisblatt 2020
Preisblatt 2024
Kontaktdatenblatt
Häufig gestellte Fragen zu modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

Anmeldung Smart Meter Portal

Hier anmelden ]

Anleitungen

EasyMeter Q3M Betriebsanleitung

Struktur- & Netzdaten.

Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Stromnetz:

Technischer Bereich

Leiter Stromnetz und Straßenbeleuchtung

    
Telefon: 03464 / 558-181

Die Stadtwerke Sangerhausen GmbH ist Stromnetzbetreiber für die Kernstadt und die zum Stadtgebiet gehörenden Ortsteile Gonna, Grillenberg, Großleinungen, Lengefeld, Meuserlengefeld, Morungen, Oberröblingen, Obersdorf, Riestedt, Wettelrode, Bodenschwende, Breitenbach, Brumbach, Horla, Ludwigstrauch, Neuhaus, Popperode, Rotha, Paßbruch, Wildenstall, Wippra, Hayda und Wolfsberg. 
Der Stromnetzbetreiber Stadtwerke Sangerhausen GmbH Alban-Hess-Str. 29 - 06526 Sangerhausen ist unter der Telefonnummer 03464-558-180 zu erreichen.

stromnetz

Technische Daten
Strukturmerkmale
Energiewirtschaftliche Daten
EEG vorläufige Jahresabrechnung 2024
EEG vorläufige Jahresabrechnung 2023
EEG Anlagenstatistik
Testat